14.06.2011 Einsammlungs- u. Beförderungsgenehmigung
nach §§ 49 l, 50 ll Ziff. 1 KrW- / AbfG
i.V.m. § 1 l Transportgenehmigungsverordnung

Seit dem 05. Mai 2011 sind wir im Besitz der Transportgenehmigung
für Abfälle und können unseren Service für Sie nun um diesen Bereich
erweitern.
Im Rahmen dieser Genehmigung können wir demnächst auch
ungefährliche sowie gefährliche Abfälle sowohl zur Verwertung
als auch zur Beseitigung transportieren.

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